Werkstudent-Stundenrechner: 20-Stunden-Regel
20 Stunden in der Vorlesungszeit, 26 Wochen pro Jahr darüber — prüfen Sie, ob Ihr Pensum das Werkstudenten-Privileg gefährdet.
Alle Jobs zählen zusammen für die 20-Stunden-Grenze
Maximal 26 Wochen pro Kalenderjahr erlaubt
Stunden gesamt diese Woche
–Std.
Hauptjob + zweiter Job
Wochen über 20 h übrig26
Monatsbrutto (geschätzt)–
Formel: 20-Stunden-Regel = max. 20 h pro Woche in der Vorlesungszeit · max. 26 Wochen pro Jahr darüber
Keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr. Stand 2026.
Warum gibt es die 20-Stunden-Regel?
Werkstudenten sind sozialversicherungsrechtlich eine Sonderklasse: Wer während des Studiums arbeitet, aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, zahlt in der Regel nur Rentenversicherung — keine Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Stichwort Werkstudenten-Privileg, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in Verbindung mit § 27 Abs. 4 SGB IV). Die Idee: Das Studium bleibt die Hauptsache, der Job finanziert es daneben.
20 Stunden in der Vorlesungszeit
Während der Vorlesungszeit dürfen Sie maximal 20 Wochenstunden arbeiten. Das gilt pro Kalenderwoche, nicht im Monatsdurchschnitt, und für alle Jobs zusammen. Der Werkstudentenstatus richtet sich dabei nach der Gesamtwochenarbeitszeit — der Rechner oben zählt einen zweiten Job automatisch mit.
Einzelne Wochen über 20 Stunden kann die Rentenversicherung tolerieren, wenn sie betrieblich begründet sind (Krankheitsvertretung, Saisonspitzen) und keine Regelmäßigkeit entsteht. Wer aber Woche für Woche 25 Stunden arbeitet, verliert den Status — es werden dann KV- und PV-Beiträge fällig, die auch rückwirkend angemahnt werden können.
Semesterferien und die 26-Wochen-Regel
In den Semesterferien dürfen Werkstudenten unbegrenzt lange Vollzeit arbeiten — das Studium steht ja gerade nicht im Vordergrund. Die Beschäftigung darf aber nur maximal 26 Wochen pro Kalenderjahr über die 20-Stunden-Grenze gehen. Der Rechner oben zieht bereits verbrauchte Wochen ab und zeigt das Restkonto. Achtung: Die 26-Wochen zählen kalenderjahrbezogen, nicht semesterbezogen.
Abgaben als Werkstudent 2026
| Versicherung | Mit Privileg | Ohne Privileg |
|---|---|---|
| Rentenversicherung (RV) | fällig (9,3 % AN-Anteil) | fällig |
| Krankenversicherung (KV) | befreit | fällig |
| Pflegeversicherung (PV) | befreit | fällig |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | befreit | fällig |
Vereinfachte Darstellung · Stand: September 2026 · Beiträge 2026
Voraussetzung ist eine reguläre Immatrikulation. Die Befreiung von KV und PV gilt üblicherweise über die Familienversicherung oder die studentische Krankenversicherung — nicht als Leistung des Jobs.
Stunden dokumentieren
Im Zweifel trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Einhaltung der 20-Stunden-Regel — aber auch Werkstudenten selbst schützen sich besser mit einem geführten Stundenzettel. Der Stundenzettel-Generator liefert wöchentliche Nachweise zum Abzeichnen; der Stunden-Addierer rechnet mehrere Jobs zusammen.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent arbeiten?
In der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche — alle Jobs zusammen. In den Semesterferien sind mehr Stunden erlaubt, aber nur an maximal 26 Wochen pro Kalenderjahr.
Was passiert, wenn ich die 20 Stunden einmalig überschreite?
Eine einzelne Überschreitung ist nach der Verwaltungspraxis meist unschädlich, wenn sie gering und betrieblich begründet ist (etwa eine Prüfungswoche). Regelmäßige Überschreitungen gefährden das Werkstudenten-Privileg dagegen ernsthaft.
Zählt ein zweiter Job in die 20-Stunden-Grenze?
Ja. Die Grenze gilt pro Person und Woche, nicht pro Arbeitgeber. Alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
Kann ich Werkstudent und Minijobber gleichzeitig sein?
Ja, das kommt vor: ein Minijob neben dem Werkstudentenjob. Achtung — auch hier gilt die Wochenbetrachtung für die 20 Stunden; für den Minijob zählt zusätzlich die Verdienstgrenze (2026: 603 €). Der Werkstudentenstatus richtet sich nach der Gesamtsituation.
Was kostet der Werkstudentenstatus an Abgaben?
Mit Privileg fällt in der Regel nur der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung an (9,3 %). Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind üblicherweise befreit — Details hängen von Umfang und Einkommen ab.